Informationen zum Vertrag
Die Landarztquote ist durch einen besonderen öffentlichen Bedarf begründet. Mit deiner Bewerbung bringst du zum Ausdruck, dass du nach dem Studium daran mitwirken willst, diesen Bedarf zu erfüllen. Durch den Abschluss eines Vertrages zwischen dir und dem Land Baden-Württemberg vor Zulassung zum Studium wird sichergestellt, dass du (und alle anderen über die Landarztquote Zugelassenen) dann später auch zur Erfüllung dieses öffentlichen Bedarfs zur Verfügung stehst. Das heißt, du verpflichtest dich im Vertrag später als Hausärztin und Hausarzt in einem Bedarfsgebiet tätig zu sein.
Du verpflichtest dich
- unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Humanmedizin eine Weiterbildung in Baden-Württemberg zu absolvieren, die gemäß § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt und
- unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und in einem baden-württembergischen Gebiet auszuüben, für die das Land gemäß § 3 Landarztgesetz einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat (Bedarfsgebiet).
Daneben bestehen verschiedene vertragliche Mitwirkungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten. Beispielsweise musst du dem Regierungspräsidium Stuttgart eine jeweils gültige Immatrikulationsbescheinigung vorlegen oder das Regierungspräsidium Stuttgart über einen Studienabbruch unterrichten.
Bei Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig werden.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe und das Verfahren über die Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der von ihr oder ihm bis dahin erfüllten vertraglichen Verpflichtungen. Die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung finden hierbei entsprechende Anwendung.
Auf Antrag (Antrag auf Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Absatz 2 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg) kann von der Festsetzung der Strafzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden oder Aufschub (Stundung) oder Ratenzahlung gewährt werden, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Der Antrag ist in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu stellen.
Die zuständige Stelle übersendet den Bewerberinnen und Bewerbern, die zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen werden, zusammen mit der Einladung zum mündlichen Auswahlverfahren den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 4 zu.
Die von den Bewerberinnen und Bewerbern unterschriebenen Exemplare müssen im Original spätestens bis zu dem von der zuständigen Stelle bestimmten Datum bei der zuständigen Stelle eingehen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Erfolgt keine fristgerechte Einreichung des unterzeichneten Vertrags, gilt die Bewerbung als zurückgenommen. Es rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber in der abschließenden Rangliste nach. Gleiches Verfahren gilt für die nachrückenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.
Das Nachrückverfahren findet ausschließlich einmal statt.
Die Bewerberinnen und Bewerber können nach der Rücksendung des unterzeichneten Vertrags durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.
Stelle also sicher, dass dein unterschriebener Vertrag rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingeht.
Solltest du nach Abschluss des Auswahlverfahrens keinen Studienplatz erhalten, kommt der Vertrag natürlich nicht zu Stande und es liegt kein Vetragsschluss zwischen dir und dem Land Baden-Württemberg vor.
Dann liegt kein Vertragsschluss zwischen dem Land Baden-Württemberg und dir vor. Eine Zuteilung eines Studienplatzes im Rahmen der Landarztquote erfolgt nicht.
Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 oder wenn das Medizinstudium endgültig aufgegeben oder nicht bestanden wurde oder wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der „Approbationsordnung für Ärzte“ endgültig nicht bestanden wurde. Das Nicht-Bestehen von Prüfungen führt nicht zu einer Vertragsstrafe.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LArztG-DVO soll das Studium in der Regelzeit absolviert werden. Wir gehen auch davon aus, dass du möglichst schnell als Arzt/Ärztin arbeiten willst. Solltest du aber doch etwas länger brauchen, sei es, weil du eine Prüfung nicht bestehst, ein Auslandssemester machst oder Elternzeit nimmst, dann ist das grundsätzlich kein Problem. Eine Vertragsstrafe wird dafür nicht fällig. Du musst uns jedoch baldmöglichst darüber informieren.
Zeiträume, in denen die hausärztliche Tätigkeit wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 Mutterschutzgesetz (BGBl. I S. 1228) nicht ausgeübt wird, gelten nicht als Unterbrechung.
Auch eine Elternzeit kannst du selbstverständlich nehmen. Eine Vertragsstrafe wird dafür nicht fällig. Bitte leg uns aber rechtzeitig die entsprechenden Nachweise vor.
Hinweis vorab: Wende dich zur Klärung deines Falls immer an das Regierungspräsidium Stuttgart.
Um den Eintritt besonderer Härten zu vermeiden und eine verhältnismäßige Entscheidung zu ermöglichen, obliegt es dem Regierungspräsidium Stuttgart auf schriftlichen Antrag, hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung, einen Aufschub zu gewähren oder eine Unterbrechung zuzulassen.
Bei Unterbrechung der hausärztlichen Tätigkeit verlängert sich grundsätzlich die Dauer der Ausübung entsprechend.
Darüberhinausgehende Zeiträume können als Unterbrechungen gelten.
Im Rahmen des Studiums führt dies in der Regel zu keinen Auswirkungen nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Das Studium soll in Regelstudienzeit absolviert werden.
Im Rahmen der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit können Unterbrechungen gegebenenfalls zu einer Verlängerung der Vertragspflicht führen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Setze dich zur Klärung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart in Verbindung.
Solltest du endgültig durchfallen oder das Studium abbrechen, wäre das sehr schade. Eine Vertragsstrafe wird dafür aber im Normalfall nicht fällig.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn du das Studium der Humanmedizin später fortsetzt und erfolgreich abschließt. Dann bist und bleibst du verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Weiterbildung zu absolvieren und für mindestens 10 Jahre in Baden-Württemberg in der hausärztlichen Versorgung tätig zu sein. Andernfalls wird die Vertragsstrafe fällig. Das gilt auch, wenn du das Studium der Humanmedizin außerhalb Baden-Württembergs erfolgreich abschließt.
Wenn du nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums nicht unverzüglich eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) beginnst und absolvierst
oder
wenn du nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nicht unverzüglich für mindestens 10 Jahre in einem baden-württembergischen Bedarfsgebiet als Landarzt/Landärztin tätig bist.
Unverzüglich bedeutet, innerhalb von 3 bis 6 Monaten.
Das kommt ganz auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Eine Rolle können dabei zum Beispiel folgende Faktoren spielen:
- Wie lange ist die Verzögerung?
- Warum kommst du deiner Verpflichtung nicht nach?
- Inwieweit hast du deine Verpflichtung bereits erfüllt?
Beispiel: Wenn du bereits 9 Jahre als Landarzt tätig warst, wird die Vertragsstrafe geringer sein, als wenn du direkt nach Abschluss der Facharztausbildung eine extrem gut bezahlte Stelle in einer Privatklinik oder der Pharmaindustrie annimmst.
Ja. Auch insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Das sollte nicht vorkommen. Wenn du den Platz nicht annimmst, teile uns das bitte so schnell wie möglich mit. Dann können wir den Studienplatz unter Umständen noch an einen anderen Bewerber vergeben.
Achtung! Wenn du zum Wintersemester 2024/25 für das Studium der Humanmedizin anderweitig einen Studienplatz erhältst (z. B. im normalen Zulassungsverfahren), das Studium damit beginnst und später erfolgreich abschließt, dann bist und bleibst du verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Weiterbildung zu absolvieren und für mindestens 10 Jahre in Baden-Württemberg tätig zu sein. Andernfalls wird die Vertragsstrafe fällig.
Du kannst alle Weiterbildungen absolvieren, die gemäß § 73 Absatz 1 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigen, also
- Allgemeinmedizin
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
Du hast dich vertraglich dazu verpflichtet, unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Humanmedizin eine Weiterbildung in Baden-Württemberg zu absolvieren, die gemäß § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt. Wird diese Weiterbildung nicht unverzüglich aufgenommen stellt dies eine Pflichtverletzung dar, für die eine Vertragsstrafe fällig wird.
Die Entscheidung über die Zuteilung des Bedarfsgebiets obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart. Du kannst jedoch Ortswünsche angeben. Bei der Zuteilung wird versucht, deine Ortswünsche und deine persönlichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können zum Beispiel bestehende Betreuungspflichten oder eine festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuteilung in ein bestimmtes Bedarfsgebiet.
Nein. Du kannst auch angestellt oder in einer Gemeinschaftspraxis als Landarzt tätig sein.
Nein, das muss sie nicht, jedoch sollte das der Regelfall sein. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Tätigkeit in Teilzeit zugelassen werden, wobei die Teilzeittätigkeit mindestens einem Stellenanteil von 50 Prozent entsprechen muss.
Möchtest du in Teilzeit tätig sein, so ist dies bei uns zu beantragen. Setze dich also rechtzeitig mit uns in Verbindung.
Nein. Der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit soll zwar in Vollzeit erbracht werden. Die zuständige Stelle kann aber im Einzelfall und aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie einer festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder der Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen; diese muss mindestens einem Versorgungsumfang beziehungsweise einem Stellenanteil von 50 vom Hundert entsprechen.
Du hast dich vertraglich dazu verpflichtet, unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der vorgegebenen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und in einem baden-württembergischen Gebiet auszuüben, für die das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat (Bedarfsgebiet). Verstößt du dagegen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, für die eine Vertragsstrafe fällig wird.
Nein. Eine Eheschließung oder eine bereits bestehende Ehe mit einem Partner, der etwa beruflich außerhalb des Bedarfsgebiets gebunden ist, sowie gemeinsame Kinder entbinden dich nicht von deiner vertraglichen Verpflichtung.