Informationen zum Vertrag

Für die Landarztquote gibt es einen besonderen Grund: In manchen Regionen fehlen Hausärztinnen und Hausärzte.

Mit deiner Bewerbung zeigst du, dass du nach dem Studium helfen willst, diesen Mangel zu verringern.

Damit das sicher ist, schließt du vor Beginn des Studiums einen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg.

Darin steht: Wenn du deinen Studienplatz über die Landarztquote bekommst, wirst du später als Hausärztin oder Hausarzt in einer Region mit Bedarf arbeiten.

So hilft der Vertrag dabei, die medizinische Versorgung in Baden-Württemberg zu sichern.

Mit dem Vertrag verpflichtest du dich zu zwei wichtigen Dingen:

1. Nach dem Medizinstudium machst du sofort eine passende Facharzt-Weiterbildung in Baden-Württemberg.
Diese Weiterbildung berechtigt dich später, als Hausärztin oder Hausarzt zu arbeiten.

2. Nach der Weiterbildung arbeitest du mindestens zehn Jahre als Hausärztin oder Hausarzt.
Und zwar in einer Region in Baden-Württemberg, in der ein besonderer Mangel an Hausärztinnen und Hausärzten herrscht (ein sogenanntes Bedarfsgebiet).

 

Weitere Pflichten aus dem Vertrag

Du musst auch bei anderen Dingen mitwirken und regelmäßig Informationen weitergeben. Zum Beispiel:

  • Du musst dem Regierungspräsidium Stuttgart jedes Semester deine aktuelle Studienbescheinigung schicken.
  • Wenn du dein Studium abbrichst, musst du das sofort melden.

Diese Pflichten stehen alle im Vertrag. Sie helfen dabei, deinen Studienplatz und deinen späteren Einsatz gut zu planen.

Wenn du dich nicht an die Vereinbarungen im Vertrag hältst, kann das teuer werden.
Du musst dann möglicherweise eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro zahlen.

Wer entscheidet über die Strafe?

Die zuständige Stelle prüft deinen Fall genau. Dabei schaut sie:

  • Wie viel von deinen Pflichten du schon erfüllt hast
  • Wie deine finanzielle und persönliche Situation ist

Die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) werden dabei angewendet.


Was ist bei einem Härtefall?

Wenn dich die Strafe besonders hart treffen würde, kannst du einen Antrag auf einen Härtefall stellen (nach § 4 Absatz 2 des Landarztgesetzes Baden-Württemberg).

Dann ist zum Beispiel Folgendes möglich:

Du musst die Strafe nicht oder nur teilweise zahlen

Du kannst die Zahlung aufschieben oder in Raten zahlen

Diesen Antrag musst du schriftlich stellen – eine E-Mail reicht, wenn sie deinen Namen und alle Angaben klar enthält (nach § 126b BGB).

Wenn du zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen wirst, bekommst du zusammen mit der Einladung auch den Vertrag zugeschickt. 
Dieser Vertrag ist ein offizieller Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg (nach § 4 des Landarztgesetzes). 

Du musst den Vertrag unterschreiben und im Original rechtzeitig zurückschicken – bis zu dem Datum, das in der Einladung steht. 
Das ist eine Ausschlussfrist. Wenn du diese Frist verpasst, ist deine Bewerbung ungültig. 

Wichtig: 
Wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt, endet die Frist trotzdem an diesem Tag – sie wird nicht verlängert. 

Was passiert, wenn du den Vertrag zu spät abgibst? 

Dann gilt deine Bewerbung als zurückgezogen. 
Dein Platz wird an die nächste Person auf der Rangliste weitergegeben. 
Das gilt auch für Personen im Nachrückverfahren. Dieses Nachrückverfahren wird nur einmal durchgeführt. 

Kannst du vom Vertrag zurücktreten? 

Ja. Wenn du den Vertrag schon unterschrieben und zurückgeschickt hast, kannst du schriftlich mitteilen, dass du zurücktreten willst. 
Das geht bis zum ersten Werktag im Juli des jeweiligen Jahres. 

Was passiert, wenn du keinen Studienplatz bekommst? 

Dann wird kein Vertrag wirksam. In diesem Fall kommt kein Vertragsverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg zustande. 

Dann liegt kein Vertragsschluss zwischen dem Land Baden-Württemberg und dir vor. Eine Zuteilung eines Studienplatzes im Rahmen der Landarztquote erfolgt nicht. 

Der Vertrag endet in folgenden Fällen: 

  • Wenn du alle deine Pflichten erfüllt hast (also Studium, Weiterbildung und Arbeit als Hausärztin oder Hausarzt in einem Bedarfsgebiet abgeschlossen hast), 
  • wenn du dein Medizinstudium endgültig abbrichst, 
  • oder wenn du das Studium oder einen Teil der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestehst (laut Approbationsordnung für Ärzte). 

Wichtig: 
Wenn du eine Prüfung nicht bestehst, musst du keine Vertragsstrafe zahlen. 

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LArztG-DVO soll das Studium in der Regelzeit absolviert werden. Wir gehen auch davon aus, dass du möglichst schnell als Arzt/Ärztin arbeiten willst. Solltest du aber doch etwas länger brauchen, sei es, weil du eine Prüfung nicht bestehst, ein Auslandssemester machst oder Elternzeit nimmst, dann ist das grundsätzlich kein Problem. Eine Vertragsstrafe wird dafür nicht fällig. Du musst uns jedoch baldmöglichst darüber informieren.

Zeiträume, in denen die hausärztliche Tätigkeit wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 Mutterschutzgesetz (BGBl. I S. 1228) nicht ausgeübt wird, gelten nicht als Unterbrechung.

Auch eine Elternzeit kannst du selbstverständlich nehmen. Eine Vertragsstrafe wird dafür nicht fällig. Bitte leg uns aber rechtzeitig die entsprechenden Nachweise vor.

Wichtig: 
Wenn du dein Studium oder deine Arbeit unterbrechen musst, sprich immer zuerst mit dem Regierungspräsidium Stuttgart. 
Nur dort kann entschieden werden, wie in deinem Fall vorgegangen wird. 

Du kannst einen schriftlichen Antrag stellen, wenn du aus besonderen Gründen dein Studium oder deine Tätigkeit unterbrechen musst. 
 
Das Regierungspräsidium kann dann prüfen, ob: 

  • du einen Aufschub bekommst 
  • oder die Unterbrechung erlaubt wird 

 

Was passiert bei einer Unterbrechung? 

  • Wenn du deine hausärztliche Arbeit unterbrichst, wird die Pflichtzeit meistens verlängert – also musst du entsprechend länger arbeiten. 
  • Auch längere Pausen können als Unterbrechung gelten. 

 

Was gilt für das Medizinstudium? 

Wenn du das Studium unterbrichst, hat das meist keine Auswirkungen auf den Vertrag. 
Aber: Du sollst dein Studium möglichst in der vorgesehenen Zeit (Regelstudienzeit) schaffen. 

Was gilt für die Arbeit als Ärztin oder Arzt? 

Auch hier kann eine Unterbrechung die Vertragszeit verlängern – muss aber nicht. 
Ob das so ist, hängt vom Einzelfall ab. Kläre das bitte immer direkt mit dem Regierungspräsidium Stuttgart. 

 

Wenn du dein Medizinstudium abbrichst oder endgültig nicht bestehst, ist das natürlich schade. 
Aber: Du musst dann in der Regel keine Vertragsstrafe zahlen. 

Etwas anderes gilt, wenn du dein Medizinstudium später doch noch zu Ende bringst – egal, ob in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland. 
Dann gilt der Vertrag weiterhin. Das heißt: 

  • Du musst nach dem Studium eine passende Facharzt-Weiterbildung machen 
  • Und du musst mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg arbeiten 
 

Wenn du das nicht machst, musst du eine Vertragsstrafe zahlen. 

Du musst eine Vertragsstrafe zahlen, wenn du dich nicht an deine Pflichten aus dem Vertrag hältst. 
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn: 

  • du nach dem Medizinstudium nicht innerhalb von 3 bis 6 Monaten mit der Facharzt-Weiterbildung beginnst 
    (in Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Innere Medizin ohne Spezialisierung) 

oder 

  • du nach der Weiterbildung nicht innerhalb von 3 bis 6 Monaten anfängst, als Landärztin oder Landarzt in einem Bedarfsgebiet in Baden-Württemberg zu arbeiten – und das für mindestens 10 Jahre 

Das kommt ganz auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Eine Rolle können dabei zum Beispiel folgende Faktoren spielen: 

  • Wie lange ist die Verzögerung? 
  • Warum kommst du deiner Verpflichtung nicht nach? 
  • Inwieweit hast du deine Verpflichtung bereits erfüllt?

Beispiel: Wenn du bereits 9 Jahre als Landarzt tätig warst, wird die Vertragsstrafe geringer sein, als wenn du direkt nach Abschluss der Facharztausbildung eine extrem gut bezahlte Stelle in einer Privatklinik oder der Pharmaindustrie annimmst. 

Ja. Auch insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Das sollte nicht vorkommen. Wenn du den Platz nicht annimmst, teile uns das bitte so schnell wie möglich mit. Dann können wir den Studienplatz unter Umständen noch an einen anderen Bewerber vergeben.

Achtung! Wenn du zum Wintersemester 2024/25 für das Studium der Humanmedizin anderweitig einen Studienplatz erhältst (z. B. im normalen Zulassungsverfahren), das Studium damit beginnst und später erfolgreich abschließt, dann bist und bleibst du verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Weiterbildung zu absolvieren und für mindestens 10 Jahre in Baden-Württemberg tätig zu sein. Andernfalls wird die Vertragsstrafe fällig.

Du kannst alle Weiterbildungen absolvieren, die gemäß § 73 Absatz 1 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigen, also

  • Allgemeinmedizin
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin

Im Vertrag hast du zugestimmt, dass du nach dem Medizinstudium schnell mit der passenden Weiterbildung in Baden-Württemberg beginnst. 
Diese Weiterbildung muss dich dazu berechtigen, als Hausärztin oder Hausarzt zu arbeiten (nach § 73 Absatz 1a SGB V). 

  • Wenn du diese Weiterbildung nicht machst 
    oder 
  • eine andere Fachrichtung wählst, 
    verstößt du gegen den Vertrag. 

Das gilt als Pflichtverletzung – und dafür musst du eine Vertragsstrafe zahlen. 

Die Entscheidung, in welches Bedarfsgebiet du kommst, trifft das Regierungspräsidium Stuttgart. 

Du kannst aber Ortswünsche angeben. 
Das Regierungspräsidium versucht, deine Wünsche zu berücksichtigen – vor allem, wenn du zum Beispiel: 

  • Kinder oder Angehörige betreuen musst 
  • oder eine anerkannte Schwerbehinderung hast 

Aber: 
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass du einen bestimmten Ort bekommst. 
Es wird immer geprüft, wo gerade ein Platz frei ist. 

Nein. Du kannst auch angestellt oder in einer Gemeinschaftspraxis als Landarzt tätig sein.

Nein, das muss sie nicht, jedoch sollte das der Regelfall sein. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Tätigkeit in Teilzeit zugelassen werden, wobei die Teilzeittätigkeit mindestens einem Stellenanteil von 50 Prozent entsprechen muss.

Möchtest du in Teilzeit tätig sein, so ist dies bei uns zu beantragen. Setze dich also rechtzeitig mit uns in Verbindung.

Nein. 
Auch wenn du in Teilzeit arbeitest, bleibt die Verpflichtung bei 10 Jahren. 

Eigentlich sollst du als Landärztin oder Landarzt in Vollzeit arbeiten. 
Aber: Du kannst einen Antrag auf Teilzeit stellen – zum Beispiel wenn du: 

  • gesundheitliche oder familiäre Gründe hast 
  • eine anerkannte Schwerbehinderung 
  • oder mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt bist 

Die zuständige Stelle prüft deinen Antrag. 

Wenn sie zustimmt, darfst du in Teilzeit arbeiten – aber mindestens mit 50% der normalen Arbeitszeit. 

Im Vertrag hast du zugesagt, dass du nach deiner Weiterbildung: 

  • mindestens zehn Jahre lang 
  • als Hausärztin oder Hausarzt 
  • in einem Bedarfsgebiet in Baden-Württemberg arbeitest 

Wenn du das nicht machst, 
oder außerhalb eines Bedarfsgebiets arbeitest, 
verstößt du gegen den Vertrag. 

Das ist eine Pflichtverletzung – und dafür musst du eine Vertragsstrafe zahlen.

Nein. 
Auch wenn du heiratest oder Kinder bekommst, bleibst du an deinen Vertrag gebunden. 

Das gilt auch, wenn dein Partner oder deine Partnerin beruflich nicht im Bedarfsgebiet arbeiten kann. 
Die Verpflichtung zur Arbeit als Hausärztin oder Hausarzt in einem Bedarfsgebiet bleibt bestehen. 

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