Rechtsgrundlagen

FAQ zur Bewerbung

Beglaubigte Kopien kannst du zum Beispiel beim Bürgerbüro in deiner Gemeinde erstellen lassen.

Hier sind zwei Beispiele für korrekte Beglaubigungsvermerke:

Den Prüfungsanspruch im Studiengang der Humanmedizin hast du dann verloren, wenn du irgendeine Prüfung im Studiengang Humanmedizin endgültig nicht bestanden hast.

Nach § 60 Abs. 2 Landeshochschulgesetz (LHG) ist eine Immatrikulation nicht möglich, wenn 

1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, 

2. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt, 

3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte, 

4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen, 

5. die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt, 

6. die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen, 

7. in den Bachelorstudiengängen an der DHBW die Person keinen Studienvertrag mit einem Dualen Partner vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Studienvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen, 

8. die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder pastedGraphic.png pastedGraphic_1.png pastedGraphic_2.png pastedGraphic_3.png

9. eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht. 

Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit bei der Bewerbung in geeigneter Form nachzuweisen.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Hochschulzugangsberechtigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland durch die zuständige Stelle, sofern nicht eine andere Stelle die Gleichwertigkeit bereits festgestellt hat und diese Feststellung von der zuständigen Stelle anerkannt wird.

Zeugnisanerkennungsstelle im Regierungspräsidium Stuttgart (mit weiterführenden Links bezüglich Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse)

Achtung! Lasse die Gleichwertigkeit deines ausländischen Schulabschlusses unbedingt bereits vor der Bewerbung für die Landarztquote feststellen.

Achtung! Bitte prüfe vorab, ob du gemäß § 2 VergabeVO Stiftung vom 23. April 2006 Deutschen gleichgestellt bist. Falls dies der Fall ist, kannst du dich über die Landarztquote bewerben. Solltest du nicht dem in § 2 VergabeVO Stiftung genannten Personenkreis entsprechen, ist eine Bewerbung über die Landarztquote nicht möglich.

Ja, du kannst auch ohne Abitur über die Landarztquote Humanmedizin studieren. Voraussetzung jedoch ist, dass du im Besitz einer für den Studiengang Humanmedizin berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 58 Abs. 2 Landeshochschulgesetz (LHG) bist. 

Du kannst dich also auch bewerben, wenn du z.B.:
– eine Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen oder
– eine Berufsausbildung und Berufserfahrung im medizinischen Bereich hast sowie eine Eignungsprüfung vorweisen kannst.

Wenn du nur das Abitur hast und weder einen TMS-Test, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf oder einen Freiwilligendienst bzw. eine ehrenamtliche Tätigkeit vorweisen kannst, erhältst du auf der 1. Stufe 0 Punkte.

Zum Vergleich: Alle Bewerber, die 2023 zu den Auswahlgesprächen eingeladen wurden, hatten auf der 1. Stufe mindestens 40 Punkte. 2022 waren es mindestens 10 Punkte und 2021 waren mindestens 25 Punkte erforderlich.

Nein, im Rahmen der Landarztquote gibt es keine gesonderte Quote für Schwerbehinderte.

Im Rahmen der Bewerbung wird abgefragt, ob du dich auch in anderen Bundesländern um einen Studienplatz im Rahmen der Landarztquote beworben hast. Diese Abfrage ist kein Ausschlussgrund und schmälert auch nicht die Erfolgsaussichten deiner Bewerbung im Rahmen der Landarztquote in Baden-Württemberg.

Bitte bedenke aber, dass nicht jedes Bundesland zum gleichen Zeitpunkt Zu-/Absagen erteilt. Du solltest deshalb rechtzeitig deine Prioritäten überdenken und Doppelzusagen vermeiden.

Achtung! Im Falle einer Mehrfachzulassung bist du ggf. gegenüber mehreren Bundesländern zur Absolvierung der 10-jährigen Tätigkeit als Landarzt oder Landärztin verpflichtet und bei Nichterfüllung des Vertrags werden die vereinbarten Vertragsstrafen fällig.

Ja. Ein Wohnsitz in Baden-Württemberg ist keine Voraussetzung für eine Bewerbung im Rahmen der Landarztquote.

Wenn du derzeit schon in einem anderen Fach an einer Hochschule immatrikuliert bist, kannst du dich trotzdem für die Landarztquote bewerben.

Achtung! Das gilt nicht, wenn du in Humanmedizin den Prüfungsanspruch verloren hast.

Allerdings solltest du rechtzeitig mit deiner aktuellen Hochschule und der Hochschule, bei der du den Medizin-Studienplatz erhältst, Kontakt aufnehmen und abklären, welche Unterlagen und Voraussetzungen vorliegen müssen, so dass die Einschreibung in Medizin funktioniert.

Am einfachsten ist es, wenn du sich spätestens zum Ende des kommenden Sommersemesters exmatrikulierst.

Nein. Die Auswahlentscheidung erfolgt unabhängig von den Wünschen für den Studienort. Die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die verschiedenen Studienorte erfolgt erst nach und unabhängig von der Auswahlentscheidung.

Nein. Du bewirbst dich ausschließlich um einen Studienplatz im Rahmen der Vorabquote nach dem Landarztgesetz Baden-Württemberg. Möchtest du auch in den übrigen Quoten des Zentralen Vergabeverfahrens für Studienplätze der Humanmedizin teilnehmen, musst du dich zusätzlich bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im Rahmen des Zentralen Vergabeverfahrens nicht die Bewerbung nach dem Landarztgesetz Baden-Württemberg und schließt diese aber auch nicht aus.

Die Auswahl im Rahmen des Landarztgesetzes Baden-Württemberg geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald du also nach dem Landarztgesetz Baden-Württemberg für einen Studienplatz zugelassen wirst, wirst du von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.

Ja. In der Zwischenzeit erworbene einschlägige Ausbildungen, berufliche Tätigkeitszeiten, Dienste und ehrenamtliche Tätigkeiten oder auch die Teilnahme an einem fachspezifischen Studieneignungstest wie beispielsweise dem TMS, können sodann im Rahmen deiner erneuten Bewerbung berücksichtigt werden.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Landarztgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie ergänzend die des Landesdatenschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. 2018, 173).

Information nach Art. 13 bzw. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Nutzung von Videokonferenzsystemen (PDF)

Zuständige Stelle ist das

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe Baden-Württemberg
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart

E-Mail: landarztquote@rps.bwl.de

Nein. Nach dem 31.03.2024 eingereichte Unterlagen werden nicht mehr berücksichtigt.
Du musst darauf achten, dass deine Bewerbung vollständig ist und alle Nachweise enthält. Bei Nachweisen ist immer auf die geforderte Form zu achten.

Nein. Die zuständige Stelle ist nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet. Es werden nur die Angaben und Nachweise berücksichtigt, die du im Rahmen deiner Bewerbung getätigt und beigefügt hast.

Du musst darauf achten, dass deine Bewerbung vollständig ist und alle Nachweise enthält. Bei Nachweisen ist immer auf die geforderte Form zu achten.

Ja, wenn du deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt bist.

Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind alle Bewerberinnen und Bewerber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose sind, die über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen.

Bewerberinnen und Bewerber auf die Landarztquote, die KEINE deutschen Staatsangehörigen sind oder deutschen Staatsangehörigen NICHT GLEICHGESTELLT sind, können im Rahmen ihrer Bewerbung auf die Landarztquote NICHT berücksichtigt werden, vgl. Art. 5 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung.

Bitte beachte weiterhin, dass eine Immatrikulation von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse voraussetzt (vgl. Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)).

FAQ zum Auswahlverfahren

In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens werden zunächst die unter 1. und 2. genannten Kriterien berücksichtigt. Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

  1. Das Ergebnis des TMS-Tests (Test für medizinische Studiengänge) 
  2. Die Art und Dauer einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf sowie die Ausübung einer praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die fachspezifische Eignung für den Studiengang Humanmedizin sowie die anschließende hausärztliche Tätigkeit nach Maßgabe der Anlage Aufschluss geben können; berücksichtigt wird jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit, jeweils einzeln oder in Kombination.

 

Dabei wird das Ergebnis des TMS-Tests mit maximal 60 Punkten bewertet:

Die Berufsausbildung und praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit werden wie folgt bewertet: 

  • maximal 30 Punkte für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf nach Nummer 1 der Anlage zur Rechtsverordnung:
    • für eine dreijährige Berufsausbildung 30 Punkte x Spreizungsfaktor, 
    • für eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung 25 Punkte x Spreizungsfaktor,
    • für eine zweijährige Berufsausbildung 20 Punkte x Spreizungsfaktor,
  • 5 Punkte x Spreizungsfaktor für je sechs Monate einer beruflichen Tätigkeit von einem halben bis maximal zwei Jahren gemäß Nummer 1 der Anlage, 
  • 10 Punkte für eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nach Nummer 2 der Anlage sowie
  • 10 Punkte für mindestens zwei Jahre ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Nummer 3 der Anlage. 

 

Bei verkürzter Ausbildungsdauer wird die reguläre Ausbildungsdauer berücksichtigt.

Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl.

Für die Kriterien nach Nummer 2 können maximal 40 Punkte erreicht werden.

Bei gleichem Punktwert erfolgt die Auswahl zunächst zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der einen Freiwilligendienst abgeleistet hat und danach entscheidet das Los über den Rangplatz. 

Der TMS (Test für Medizinische Studiengänge) ist ein fachspezifischer Studierfähigkeitstest. Er prüft das Verständnis für naturwissenschaftliche und medizinische Problemstellungen, ohne dabei Fachwissen abzufragen. Er besteht aus mehreren Abschnitten. Geprüft wird unter anderem die Fähigkeit komplexe Informationen in jedweder Darbietung zu erfassen und richtig zu interpretieren sowie der Umgang mit Größen, Einheiten und Formeln. Darüber hinaus wird die Merkfähigkeit geprüft, die Genauigkeit der visuellen Wahrnehmung, das räumliche Vorstellungsvermögen und die Fähigkeit zu konzentriertem und sorgfältigem Arbeiten.

Um die Punktevergabe möglichst objektiv und vergleichbar zu machen, berücksichtigen wir nur den TMS.

Bei der Berechnung ist der von dir erreichte Prozentrang entscheidend:

PunkteTMS = (ProzentrangTMS – 30) * 2         [min. 0, max. 60]

 

Beispiele:

  • Prozentrang 47  PunkteTMS = (47 – 30)*2 = 34  34 Punkte
  • Prozentrang 88  PunkteTMS = (88 – 30)*2 = 116  60 Punkte
  • Prozentrang 11  PunkteTMS = (11 – 30)*2 = – 38  0 Punkte

Nein. Ein Nachweis über das Ergebnis des TMS-Tests ist keine zwingende Bewerbungsvoraussetzung. Kosten für den Test werden nicht erstattet. Ein vorliegender Test wird im Rahmen der ersten Auswahlstufe mit maximal 60 Punkten bewertet.

Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten werden berücksichtigt (in Klammer der jeweilige Spreizungsfaktor):

  • Altenpflegerin oder Altenpfleger (1,0)
  • Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent (1,0)
  • Arzthelferin oder Arzthelfer (1,0)
  • Biologielaborantin oder Biologielaborant (0,5)
  • Chemielaborantin oder Chemielaborant (0,5)
  • Diätassistentin oder Diätassistent (0,5)
  • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut (0,5)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (1,0)
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (1,0)
  • Hebamme oder Entbindungspfleger (1,0)
  • Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (0,5)
  • Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger (1,0)
  • Krankenschwester oder Krankenpfleger (1,0)
  • Logopädin oder Logopäde (0,5)
  • Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter (1,0)
  • Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik (1,0)
  • Medizinisch-technische Assistentin oder Medizinisch-technischer Assistent (1,0)
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (1,0)
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent (1,0)
  • Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (1,0)
  • Operationstechnische Angestellte oder Operationstechnischer Angestellter (1,0)
  • Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent (1,0)
  • Orthoptistin oder Orthoptist (0,5)
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent (0,5)
  • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut (1,0)
  • Podologin oder Podologe (0,5)
  • Rettungsassistentin oder Rettungsassistent (1,0)
  • Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter (0,5)

 

Die Punktzahl für eine abgeschlossene Berufsausbildung errechnet sich so:

PunktzahlBerufsausbildung = Dauer der Berufsausbildung * Spreizungsfaktor * 10

Beispiel:       
Für eine abgeschlossene Gesundheits- und Krankenpflegerausbildung (Dauer: 3 Jahre) erhältst du 3 * 1,0 * 10 = 30 Punkte

 

Die Punktzahl für eine Berufstätigkeit errechnet sich so:

  • Weniger als 6 Monate: 0 Punkte
  • Über 6 und weniger als 12 Monate: 5 * Spreizungsfaktor
  • Über 12 und weniger als 18 Monate: 10 * Spreizungsfaktor
  • Über 18 und weniger als 24 Monate: 15 * Spreizungsfaktor
  • 24 Monate und mehr: 20 * Spreizungsfaktor

 

Beispiel:       
Für 14 Monate Tätigkeit als Gesundheit- und Krankpfleger (Spreizungsfaktor 1,0) erhältst du 10 * 1,0 = 10 Punkte.

 

Achtung! Das gilt nur für in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildungen. Ausländische Ausbildungen werden entsprechend berücksichtigt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Darum musst du dich vorab selbst kümmern.

Das wirkt sich auf die Punkteberechnung nicht nachteilig aus. Entscheidend ist, wie lange die Ausbildung im Normalfall dauert und dass diese vollständig abgeschlossen wurde.

Beispiel: Für eine abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Krankenpflegerin/Krankenpfleger, die im Regelfall drei Jahre dauert, würdest du 30 Punkte angerechnet bekommen. Solltest du die Ausbildung in kürzerer Zeit absolviert haben, etwa in zweieinhalb Jahren, so erhältst du für die abgeschlossene Berufsausbildung trotzdem 30 Punkte.

In jedem Fall muss es sich aber um eine abgeschlossene Berufsausbildung handeln, damit Punkte vergeben werden können.

Nein. Soweit eine Berufsausbildung auch oder ausschließlich durch eine abgeschlossene akademische Ausbildung „erreicht“ werden kann, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Zum Beispiel Bachelor Hebammenwissenschaft oder Bachelor Pflege.

Ja. Allerdings musst du bei einem ausländischen Ausbildungsabschluss bei der Bewerbung die Gleichwertigkeit zur entsprechenden deutschen Ausbildung in geeigneter Form nachweisen.

Bitte kümmere dich rechtzeitig selbst um die Anerkennung deiner Ausbildung und lege den entsprechenden Nachweis im Rahmen deiner Bewerbung vor.

Du kannst dich dazu zum Beispiel beim IQ-Netzwerk beraten lassen.

Nein, für Studienleistungen in „medizinnahen“ Fächern (z. B. Chemie, Biologie, Physik) werden keine Punkte vergeben.

Es werden nur Freiwilligendienste mit regelmäßigem Patientenkontakt berücksichtigt. Als einschlägige praktische Tätigkeiten kommen deshalb insbesondere in Betracht: 

  • abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt, 
  • abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt, 
  • freiwilliges Soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt, 
  • freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt, 
  • freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.


Eine mindestens einjährige Tätigkeit wird auf der 1. Stufe des Auswahlverfahrens mit 10 Punkten berücksichtigt. 

Dann erhältst du dafür keine Punkte. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur eine Anerkennung bei mind. 12 vollständig absolvierten Monaten vor. (Das gilt auch, wenn du 11 Monate und 25 Tage absolviert hast.)

Es werden nur ehrenamtliche Tätigkeiten mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 120 Stunden pro Jahr berücksichtigt. 

Zudem ist regelmäßiger Patientenkontakt erforderlich. Als einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten kommen deshalb insbesondere in Betracht: 

  • ehrenamtliche Tätigkeit in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
  • ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt, 


Eine mindestens zweijährige Tätigkeit wird auf der 1. Stufe des Auswahlverfahrens mit 10 Punkten berücksichtigt. 

Dann erhältst du dafür keine Punkte. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur eine Anerkennung bei mindestens 2 Jahren absolviertem Ehrenamt vor. (Das gilt auch, wenn du 1 Jahr, 11 Monate und 25 Tage absolviert hast.)

In der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens werden die persönliche Eignung und Motivation der Bewerber(innen) für eine hausärztliche Tätigkeit bewertet.

Zur Teilnahme an der 2. Stufe des Auswahlverfahrens, also am mündlichen Auswahlverfahren, sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden wie Studienplätze gemäß der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehen. Im Wintersemester 2024/2025 stehen 75 Studienplätze zur Verfügung. Es werden somit mindestens 150 Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der 2. Stufe des Auswahlverfahrens eingeladen werden.

Die Einladung zur Teilnahme an dem mündlichen Verfahren richtet sich nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens.

Bei gleichem Punktwert erfolgt die Auswahl zunächst zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der einen Freiwilligendienst abgeleistet hat und danach entscheidet das Los über den Rangplatz.

Die zuständige Stelle übersendet den Bewerberinnen und Bewerbern, die zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen werden, eine entsprechende Einladung, der die Termine sowie der Ort des Auswahlgesprächs zu entnehmen sind.

Das mündliche Auswahlverfahren besteht aus einem persönlichen Auswahlgespräch, das von einer dreiköpfigen Auswahlkommission bewertet wird.

Unter den Mitgliedern der Auswahlkommission befinden sich mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sowie eine Ärztin oder ein Arzt aus der hausärztlichen Versorgung. Die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Sozialministeriums sind berechtigt, beobachtend teilzunehmen.

Das Gespräch findet einzeln und online statt, dauert bis zu 45 Minuten und ist nicht öffentlich.

Information nach Art. 13 bzw. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Nutzung von Videokonferenzsystemen (PDF)

Die Auswahlkommission vergibt im mündlichen Auswahlverfahren bis zu 100 Punkte. Die Punkteskala berücksichtigt einerseits den Gesamteindruck der Bewerberin oder des Bewerbers und andererseits die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion.

Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Termin oder den Terminen des mündlichen Auswahlverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig oder bricht sie oder er das Gespräch ab, so gilt das Auswahlverfahren als erfolglos beendet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist unverzüglich schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle nach, dass ein wichtiger Grund für das verspätete Erscheinen, das Nichterscheinen oder den Abbruch des Gesprächs vorgelegen hat. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Kann ein wichtiger Grund schriftlich nachgewiesen werden und gibt es noch freie Plätze, kann die zuständige Stelle die Bewerberin oder den Bewerber erneut zum mündlichen Auswahlverfahren einladen.

Der Rangplatz in der abschließenden Rangliste richtet sich nach der erzielten Gesamtsumme der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Zur Ermittlung der Gesamtsumme werden die Punktwerte der ersten und zweiten Auswahlverfahrensstufen addiert. Bei gleicher Gesamtsumme entscheidet zuerst der Freiwilligendienst Absatz 3 Satz 4 Nummer 3, danach das Los.

FAQ zum Studium

Die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung angegebenen Reihung der Studienorte:

  • Freiburg
  • Heidelberg
  • Mannheim
  • Tübingen
  • Ulm

Du musst bei deiner Bewerbung jedem der fünf Studienorte eine Präferenz zuordnen.

Die Verteilung der Studienorte erfolgt dann anhand der abschließenden Rangliste. Je besser deine Platzierung in der abschließenden Rangliste ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass du den Studienort zugeteilt bekommst, der in deiner Präferenz ganz oben steht.

Im 1. Semester ist ein Studienplatztausch generell nicht möglich. Die Universitäten haben für einen Studienplatztausch unterschiedliche Voraussetzungen. Deshalb muss ein Tausch von dir selbst mit beiden Universitäten geklärt werden. Grundsätzlich besteht aber kein Rechtsanspruch auf einen Studienplatztausch.

Derzeit noch in Universität A immatrikuliert, Zusage für Universität B

Ein Parallelstudium an zwei verschiedenen Universitäten ist grundsätzlich nicht möglich, da die Immatrikulation in der Regel nur an einer Hochschule erfolgen darf. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Parallelstudium möglich. Bitte kläre selbst rechtzeitig die Möglichkeiten und die erforderlichen Nachweise mit dem jeweils zuständigen Studiensekretariat ab.

Eine individuelle Fristverlängerung für die Immatrikulation kann generell möglich sein, wird jedoch von den jeweiligen Universitäten im Einzelfall und nach Überprüfung der Sachlage entschieden.

 
Derzeit noch in anderem Studiengang bei der gleichen Universität eingeschrieben

Ein Parallelstudium von zwei oder mehr zulassungsbeschränkten Studiengängen an der gleichen Universität ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. Bitte kontaktiere rechtzeitig das Studiensekretariat um die erforderlichen Nachweise und die Möglichkeiten abzuklären.

Ja. Du kannst „ganz normal“ studieren – mit allem was dazu gehört. Bitte leg uns aber rechtzeitig die entsprechenden Nachweise vor.