Rechtsgrundlagen
Dieses Gesetz soll helfen, dass es genug Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst gibt.
- Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetz-Durchführungsverordnung
Diese Verordnung regelt genau, wie alles abläuft.
FAQ zur Bewerbung
Du hast deinen Prüfungsanspruch verloren, wenn du eine Prüfung im Medizinstudium endgültig nicht bestanden hast.
Das bedeutet: Du darfst das Medizinstudium dann nicht mehr weitermachen.
Nach § 60 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) kann die Immatrikulation abgelehnt werden, wenn:
- Die Voraussetzungen aus §§ 58 und 59 LHG nicht erfüllt sind.
- Eine notwendige Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus anderen Gründen wegfällt. Das gilt auch für ähnliche Studiengänge. Vor der Vor- oder Zwischenprüfung reicht eine ähnliche Studienrichtung aus.
- Der Studiengang Zulassungsbeschränkungen hat und kein Studienplatz zugewiesen wurde oder die Zuweisung nicht rechtzeitig angenommen wurde.
- Ein Wechsel des Studiengangs im dritten oder höheren Semester erfolgt, ohne den schriftlichen Nachweis einer studienfachlichen Beratung gemäß § 2 Abs. 2 LHG.
- Für grundständige Studiengänge an bestimmten Hochschulen nach § 1 Abs. 2 LHG kein Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren vorliegt. Weitere Details dazu regeln die Hochschulen selbst.
- Fällige Abgaben und Entgelte im Zusammenhang mit dem Studium nicht bezahlt wurden.
- Eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung der Immatrikulation entgegensteht.
Ja, aber nur wenn dein Abschluss in Deutschland anerkannt wird.
Wenn du einen ausländischen Schulabschluss oder eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung hast, musst du bei der Bewerbung zeigen, dass dein Abschluss gleichwertig mit einem deutschen Abschluss ist.
Dein Abschluss muss dafür bereits von einer anderen Stelle anerkannt sein.
Wichtig:
Lass die Gleichwertigkeit deines Abschlusses unbedingt vor der Bewerbung prüfen.
Dafür ist die Zeugnisanerkennungsstelle im Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
Ja, du kannst auch ohne Abitur über die ÖGD-Quote Humanmedizin studieren. Voraussetzung jedoch ist, dass du im Besitz einer für den Studiengang Humanmedizin berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 58 Abs. 2 Landeshochschulgesetz (LHG) bist.
Du kannst dich also auch bewerben, wenn du z.B.:
- eine Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen oder
- eine Berufsausbildung und Berufserfahrung im medizinischen Bereich hast sowie eine Eignungsprüfung vorweisen kannst.
Wenn du nur das Abitur hast und weder einen TMS-Test, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf oder einen Freiwilligendienst bzw. eine ehrenamtliche Tätigkeit vorweisen kannst, erhältst du auf der 1. Stufe 0 Punkte. Eine Bewerbung kann aber natürlich trotzdem abgegeben werden.
Nein, im Rahmen der ÖGD-Quote gibt es keine gesonderte Quote für Schwerbehinderte.
Solltest du dich gleichzeitig in einem anderen Bundesland und in Baden-Württemberg auf die ÖGD-Quote bewerben, beachte folgendes:
Nicht alle Bundesländer geben zur gleichen Zeit eine Zu- oder Absage.
Überlege dir deshalb rechtzeitig, welches Bundesland für dich Vorrang hat.
So kannst du vermeiden, dass du mehrere Zusagen gleichzeitig bekommst.
Wichtig!
Wenn du mehrmals angenommen wirst und mehrere Verträge unterschreibst,
kann es sein, dass du in mehreren Bundesländern zur Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet bist.
Wenn du diese Verpflichtungen nicht erfüllst,
musst du in jedem Fall die jeweilige Vertragsstrafe zahlen.
Ja. Ein Wohnsitz in Baden-Württemberg ist keine Voraussetzung für eine Bewerbung.
Ja.
Wenn du aktuell schon ein anderes Fach an einer Hochschule studierst, kannst du dich trotzdem für die ÖGD-Quote bewerben.
Wichtig:
Das gilt nicht, wenn du im Fach Humanmedizin den Prüfungsanspruch verloren hast.
Dann darfst du nicht mehr über die ÖGD-Quote mitmachen.
Was musst du beachten?
Wenn du einen Medizin-Studienplatz bekommst, solltest du dich rechtzeitig mit deiner jetzigen Hochschule und der neuen Hochschule in Verbindung setzen.
Kläre, welche Unterlagen du brauchst, damit die Einschreibung in Medizin klappt.
Am besten ist es, wenn du dich spätestens zum Ende des nächsten Sommersemesters exmatrikulierst – also offiziell vom alten Studium abmeldest.
Nein. Die Auswahlentscheidung erfolgt unabhängig von den Wünschen für den Studienort. Die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die verschiedenen Studienorte erfolgt erst nach und unabhängig von der Auswahlentscheidung.
Nein.
Wenn du dich über die ÖGD-Quote Baden-Württemberg bewirbst, gilt deine Bewerbung nur für diese besondere Vorabquote.
Was musst du tun, wenn du auch bei anderen Verfahren mitmachen willst?
Dann musst du dich zusätzlich bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben.
Nur so nimmst du auch am bundesweiten Vergabeverfahren für Medizinstudienplätze teil.
Wichtig:
Wenn du über die ÖGD-Quote Baden-Württemberg einen Studienplatz bekommst,
bist du automatisch vom bundesweiten Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Umgekehrt gilt:
Wenn du dich nur im bundesweiten Verfahren bewirbst, bist du nicht automatisch bei der ÖGD-Quote dabei – das musst du extra machen.
Ja, das kannst du.
Beachte aber dabei, dass du für die jeweilige Bewerbung auch die nötigen Unterlagen hochlädst.
Ja.
Du kannst dich im nächsten Jahr erneut bewerben, wenn du keinen Platz bekommst.
Wichtig dabei:
Wenn du in der Zwischenzeit zum Beispiel:
- eine passende Ausbildung machst,
- in einem Gesundheitsberuf arbeitest,
- einen Freiwilligendienst oder ein Ehrenamt mit Patientenkontakt machst
- oder am TMS-Test teilnimmst,
kann das bei deiner nächsten Bewerbung positiv berücksichtigt werden.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetz sowie dieser Rechtsverordnung gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie ergänzend die des Landesdatenschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. 2018, 173).
Zuständige Stelle ist das
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Baden-Württemberg
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
E-Mail: landarztquote@rps.bwl.de
Nein. Nach dem 31.03. (bzw. im Jahr 2026 nach dem 30.04.2026) eingereichte Unterlagen werden nicht mehr berücksichtigt.
Du musst darauf achten, dass deine Bewerbung vollständig ist und alle Nachweise enthält. Bei Nachweisen ist immer auf die geforderte Form zu achten.
Nein. Die zuständige Stelle ist nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet. Es werden nur die Angaben und Nachweise berücksichtigt, die du im Rahmen deiner Bewerbung getätigt und beigefügt hast.
Du musst darauf achten, dass deine Bewerbung vollständig ist und alle Nachweise enthält. Bei Nachweisen ist immer auf die geforderte Form zu achten.
Ja – aber nur, wenn du deutschen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt bist.
Das bist du, wenn:
- du die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hast
oder
- du eine ausländische oder keine Staatsangehörigkeit hast, aber ein deutsches Schulabschlusszeugnis, das zum Studium berechtigt, besitzt.
Informiere dich rechtzeitig bei uns.
Wichtig:
Wenn du nicht deutsch bist und auch nicht gleichgestellt bist,
kannst du nicht über die ÖGD-Quote einen Studienplatz bekommen.
Das steht so im Art. 5 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung.
Außerdem gilt:
Wenn du aus dem Ausland kommst, musst du für das Studium in Deutschland genug Deutsch können.
Du musst das mit einem Sprachnachweis belegen (nach den Regeln der „RO-DT“ = Rahmenordnung für Deutschprüfungen an Hochschulen).
Wenn du unter 18 Jahre alt bist:
Du kannst dich bewerben, wenn du schon eine Hochschulzugangsberechtigung hast (zum Beispiel ein Abiturzeugnis).
Weil du noch nicht volljährig bist, müssen du und deine Eltern oder Erziehungsberechtigten den Vertrag unterschreiben.
Wenn du 55 Jahre oder älter wirst:
Im Gesundheitsdienst-Fachkräftegesetz steht keine direkte Altersgrenze.
Aber es gelten die Regeln aus dem Zentralen Vergabeverfahren.
Dort steht: Du kannst nur teilnehmen, wenn du am 15. Juli des Bewerbungsjahres noch nicht 55 Jahre alt bist. Die Regelung findest du in § 7 Absatz 2 und 3 der Hochschulzulassungsverordnung Baden-Württemberg (HZVO)
Ja. Wenn das Studium der Humanmedizin für dich ein zweites grundständiges Studium darstellt, fallen die entsprechenden Gebühren für ein Zweitstudium an.
Nein. Für die Bewerbung um einen Studienplatz der Humanmedizin im Rahmen der ÖGD-Quote spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um ein Erst- oder Zweitstudium handeln wird.
FAQ zum Auswahlverfahren
In der 1. Stufe des Auswahlverfahrens kannst du maximal 100 Punkte bekommen.
Es zählen 2 große Bereiche:
1. Ergebnis des TMS-Tests (bis zu 60 Punkte)
Je besser du beim TMS-Test (Test für medizinische Studiengänge) abschneidest,
desto mehr Punkte bekommst du – maximal 60 Punkte.
2. Ausbildung, Beruf und Engagement (bis zu 40 Punkte)
Hier zählen:
a) Abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf
- 3 Jahre Ausbildung = 30 Punkte × Bewertungsfaktor
- 2,5 Jahre Ausbildung = 25 Punkte × Bewertungsfaktor
- 2 Jahre Ausbildung = 20 Punkte × Bewertungsfaktor
Wenn deine Ausbildung kürzer war (z. B. wegen Verkürzung), zählt die reguläre Dauer.
b) Berufliche Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf
- Alle 6 Monate Berufserfahrung = 5 Punkte × Bewertungsfaktor
(für mindestens ein halbes Jahr bis maximal 2 Jahre)
- Alle 6 Monate Berufserfahrung = 5 Punkte × Bewertungsfaktor
c) Freiwilligendienst mit Patientenkontakt
- mindestens 6 Monate Freiwilligendienst = 10 Punkte
d) Ehrenamt mit Patientenkontakt
- mindestens 2 Jahre Ehrenamt = 10 Punkte
Hinweis: Es wird jeweils nur eine Ausbildung und nur eine Berufstätigkeit bewertet –
entweder allein oder in Kombination mit einem Dienst oder Ehrenamt.
Wie wird der Rangplatz vergeben?
- Alle Punkte werden zusammengezählt.
- Wer die meisten Punkte hat, kommt im Ranking nach oben.
- Bei gleicher Punktzahl gilt:
- Bewerberinnen und Bewerber mit Freiwilligendienst werden bevorzugt.
- Wenn danach immer noch Gleichstand ist, entscheidet das Los.
Der TMS ist ein spezieller Test für Bewerberinnen und Bewerber, die Medizin studieren wollen.
Die Abkürzung steht für Test für Medizinische Studiengänge.
Im TMS wird nicht dein Schulwissen abgefragt. Stattdessen wird geprüft:
- ob du naturwissenschaftliche und medizinische Aufgaben verstehst
- ob du gut mit Zahlen, Einheiten und Formeln umgehen kannst
- ob du komplexe Informationen schnell erkennen und richtig deuten kannst
- wie gut du dir Dinge merken kannst
- wie genau du sehen, unterscheiden und räumlich denken kannst
- ob du sorgfältig und konzentriert arbeitest
Der Test besteht aus mehreren Abschnitten und prüft viele verschiedene Fähigkeiten.
Warum wird nur der TMS berücksichtigt?
Der TMS ist ein einheitlicher Test, den alle machen können.
Deshalb ist er gut geeignet, um die Bewerbungen fair und vergleichbar zu bewerten.
So kann die Punktevergabe gerecht erfolgen.
Ist ein Nachweis über das Ergebnis des TMS-Tests zwingende Bewerbungsvoraussetzung?
Nein.
Du musst den TMS-Test nicht gemacht haben, um dich zu bewerben.
Der Test ist freiwillig.
Wenn du aber ein TMS-Ergebnis hast, kannst du damit in der ersten Auswahlrunde bis zu 60 Punkte bekommen.
Wichtig:
Die Kosten für den Test bekommst du nicht zurückerstattet.
Bei der Berechnung ist der von dir erreichte Prozentrang entscheidend:
PunkteTMS = (ProzentrangTMS – 30) * 2 [min. 0, max. 60]
Beispiele:
- Prozentrang 47
PunkteTMS = (47 – 30)*2 = 34
34 Punkte - Prozentrang 88
PunkteTMS = (88 – 30)*2 = 116
60 Punkte - Prozentrang 11
PunkteTMS = (11 – 30)*2 = – 38
0 Punkte
Nein. Ein Nachweis über das Ergebnis des TMS-Tests ist keine zwingende Bewerbungsvoraussetzung. Kosten für den Test werden nicht erstattet. Ein vorliegender Test wird im Rahmen der ersten Auswahlstufe mit maximal 60 Punkten bewertet.
In der 1. Auswahlrunde bekommst du Punkte für bestimmte Ausbildungen oder Berufe im Gesundheitsbereich.
Es zählt eine abgeschlossene Ausbildung oder eine passende Berufstätigkeit – oder beides in Kombination.
Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten ab 6 Monaten werden berücksichtigt:
Spreizungsfaktor 1,0:
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur
- Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger
- Krankenschwester oder Krankenpfleger
- Logopädin oder Logopäde
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Pflegefachkraft
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent
Spreizungsfaktor 0,5:
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
- Arzthelferin oder Arzthelfer
- Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
- Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter
- Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
- Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter
Spreizungsfaktor 1,0 – aber nur bei einer beruflichen Tätigkeit ab 6 Monaten:
- Ökotrophologin oder Ökotrophologe (Bachelor)
- Gesundheitswissenschaftlerin oder Gesundheitswissenschaftler der Fachrichtung public health, angewandte Gesundheitswissenschaften, Gesundheitsförderung, Gesundheitspädagogik (Bachelor)
- Psychologin oder Psychologe (Bachelor)
Das wirkt sich auf die Punkteberechnung nicht nachteilig aus. Entscheidend ist, wie lange die Ausbildung im Normalfall dauert und dass diese vollständig abgeschlossen wurde.
Beispiel: Für eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Krankenpflegerin oder zum Krankenpfleger, die im Regelfall drei Jahre dauert, würdest du 30 Punkte angerechnet bekommen. Solltest du die Ausbildung in kürzerer Zeit absolviert haben, etwa in 2,5 Jahren, so erhältst du für die abgeschlossene Berufsausbildung trotzdem 30 Punkte.
In jedem Fall muss es sich aber um eine abgeschlossene Berufsausbildung handeln, damit Punkte vergeben werden können.
Nein, es zählen nicht nur Berufsausbildungen.
Wenn du eine akademische Ausbildung (also ein Studium) gemacht hast,
die zu einem gleichen Berufsabschluss führt wie eine anerkannte Ausbildung,
wird das auch anerkannt.
Beispiele:
- Bachelor in Pflege
Auch solche Abschlüsse können Punkte bringen, genau wie eine Berufsausbildung.
Ja, das ist möglich.
Aber: Du musst zeigen, dass deine ausländische Ausbildung gleichwertig zu einer deutschen Ausbildung ist.
Dafür brauchst du einen offiziellen Nachweis, den du mit deiner Bewerbung mitschickst.
Wichtig:
Du musst dich selbst und rechtzeitig darum kümmern, dass deine Ausbildung anerkannt wird.
Dabei kann dir zum Beispiel das IQ-Netzwerk helfen. Dort bekommst du Beratung zur Anerkennung deiner Ausbildung.
Nein, für Studienleistungen in „medizinnahen“ Fächern (z. B. Chemie, Biologie, Physik) werden keine Punkte vergeben.
Nur Freiwilligendienste mit regelmäßigem Kontakt zu Patientinnen und Patienten werden anerkannt.
Das heißt: Du musst dort direkt mit kranken oder pflegebedürftigen Menschen gearbeitet haben.
Diese Einsätze zählen zum Beispiel:
- Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer Pflegeeinrichtung mit Patientenkontakt
- Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Krankenhaus mit Patientenkontakt
- Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) in einer Pflegeeinrichtung mit Patientenkontakt
- FSJ im Krankenhaus
- FSJ im Rettungsdienst
Wie viele Punkte gibt es dafür?
Wenn du mindestens 6 Monate Jahr lang so einen Freiwilligendienst gemacht hast, bekommst du 10 Punkte in der ersten Auswahlrunde.
Dann erhältst du dafür keine Punkte. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur eine Anerkennung bei mindestens 6 vollständig absolvierten Monaten vor. Das gilt auch, wenn du zum Beispiel 5 Monate und 25 Tage absolviert hast.
Nur bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten mit regelmäßigem Patientenkontakt werden anerkannt.
Außerdem gilt:
Du musst mindestens 120 Stunden pro Jahr ehrenamtlich gearbeitet haben.
Diese Tätigkeiten zählen zum Beispiel:
- Ehrenamt in einer Pflegeeinrichtung mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten
- Ehrenamt im Krankenhausbereich mit Patientenkontakt
- Ehrenamt mit Patientenkontakt in einer Hilfsorganisation im Zivil- und Katastrophenschutz
Wie viele Punkte gibt es dafür?
Wenn du so ein Ehrenamt mindestens 2 Jahre lang gemacht hast, bekommst du 10 Punkte in der ersten Auswahlrunde.
Dann erhältst du dafür keine Punkte. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur eine Anerkennung bei mindestens 2 Jahren absolviertem Ehrenamt vor. Das gilt auch, wenn du zum Beispiel 1 Jahr, 11 Monate und 25 Tage absolviert hast.
In der 2. Stufe wird geschaut, wie gut du persönlich für den Beruf als Arzt oder Ärztin im Gesundheitsdienst geeignet bist und wie stark deine Motivation ist.
Das heißt:
Es wird bewertet, warum du diesen Beruf machen willst
und ob du gut dafür geeignet bist.
Die 2. Stufe ist das mündliche Auswahlverfahren.
Dazu werden höchstens doppelt so viele Personen eingeladen, wie es Studienplätze gibt.
Es gibt jedes Wintersemester 10 Studienplätze.
Deshalb werden höchstens 20 Bewerberinnen und Bewerber zur 2. Stufe eingeladen.
Wie wird entschieden, wer eingeladen wird?
Die Auswahl richtet sich nach der Punktzahl aus der 1. Auswahlrunde.
Wer mehr Punkte hat, kommt weiter nach oben im Ranking.
Wenn mehrere Personen die gleiche Punktzahl haben:
- werden zuerst diejenigen bevorzugt, die einen Freiwilligendienst gemacht haben
- wenn dann immer noch Gleichstand ist, entscheidet das Los.
Wenn du zur 2. Stufe (dem mündlichen Auswahlverfahren) eingeladen wirst,
bekommst du von der zuständigen Stelle eine Einladung zugeschickt.
In der Einladung steht, wann und wo das Gespräch stattfindet.
Die 2. Stufe ist ein persönliches Gespräch, das online stattfindet.
Das Gespräch dauert bis zu 45 Minuten und wird nicht öffentlich durchgeführt – du bist also allein mit der Kommission.
Das Gespräch wird von einer Gruppe aus drei Personen (der Auswahlkommission) bewertet.
Mit dabei sind:
- mindestens eine Professorin oder ein Professor
- mindestens einer Fachärztin oder einem Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen aus einem Gesundheitsamt
- mindestens einer Vertretung aus dem Sozialministerium
Information nach Art. 13 bzw. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Nutzung von Videokonferenzsystemen (PDF)
In der 2. Stufe, also im mündlichen Gespräch, kannst du bis zu 100 Punkte bekommen.
Die Auswahlkommission bewertet dich dabei nach folgenden Punkten:
- Wie motiviert bist du für den Beruf als Ärztin oder Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst?
- Wie geeignet bist du für diesen Beruf?
- Wie gut kannst du über dich und deine Entscheidungen nachdenken (Reflexion)?
- Wie ist der Gesamteindruck, den du im Gespräch hinterlässt?
Alle diese Bereiche fließen in die Punktzahl ein.
Wenn du:
- zu spät kommst,
- gar nicht erscheinst,
- oder das Gespräch abbrichst,
gilt das Auswahlverfahren für dich als nicht bestanden.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, wenn du der zuständigen Stelle sofort schriftlich erklärst,
warum du nicht oder zu spät da warst oder abbrechen musstest – und es einen wichtigen Grund gibt.
Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Kann ein wichtiger Grund schriftlich nachgewiesen werden und gibt es noch freie Plätze, kann die zuständige Stelle die Bewerberin oder den Bewerber erneut zum mündlichen Auswahlverfahren einladen.
Dein Platz in der abschließenden Rangliste hängt davon ab, wie viele Punkte du insgesamt bekommst.
Die Punkte aus der 1. Runde (z. B. TMS, Ausbildung, Beruf)
und die Punkte aus der 2. Runde (mündliches Gespräch)
werden zusammengezählt.
Je mehr Punkte du hast, desto weiter oben stehst du in der Rangliste.
Wenn mehrere Personen die gleiche Punktzahl haben:
- bekommt zuerst die Person den Platz, die einen Freiwilligendienst gemacht hat
- wenn danach immer noch Gleichstand ist, entscheidet das Los.
FAQ zum Studium
Wenn du einen Studienplatz bekommst, wirst du einem Studienort in Baden-Württemberg zugeteilt.
Dabei wird geschaut, welche Orte du in deiner Bewerbung angegeben hast und in welcher Reihenfolge.
Zur Auswahl stehen diese fünf Städte:
- Freiburg
- Heidelberg
- Mannheim
- Tübingen
- Ulm
Die Reihenfolge deiner Wünsche wird so gut wie möglich berücksichtigt.
Du musst in deiner Bewerbung angeben, welche der fünf Studienorte du am liebsten hast – in einer Reihenfolge von 1 bis 5.
Danach wird geschaut, wo du in der Rangliste stehst.
Je besser dein Platz in der Rangliste, desto wahrscheinlicher bekommst du den Studienort, den du an erster Stelle angegeben hast.
Persönliche Gründe können bei der Vergabe eine Rolle spielen.
Nein, im 1. Semester ist ein Wechsel des Studienortes grundsätzlich nicht möglich.
Ein Studienplatztausch kann in späteren Semestern manchmal möglich sein,
aber: Jede Universität hat eigene Regeln, ob und wie ein Tausch geht.
Du musst dich selbst darum kümmern und den Tausch mit beiden Unis absprechen.
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass du den Platz tauschen darfst.
Fall 1: Du bist an Universität A eingeschrieben und bekommst eine Zusage von Universität B
Ein Studium an zwei verschiedenen Universitäten gleichzeitig ist in der Regel nicht erlaubt, denn du darfst normalerweise nur an einer Hochschule eingeschrieben sein.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Parallelstudium erlaubt werden.
Dafür musst du dich rechtzeitig selbst beim Studiensekretariat erkundigen.
Dort erfährst du auch, welche Nachweise du brauchst.
Manchmal ist auch eine Fristverlängerung für die Einschreibung möglich.
Das entscheidet aber jede Universität einzeln und nur nach Prüfung des Einzelfalls.
Fall 2: Du bist schon an derselben Universität in einem anderen Studiengang eingeschrieben
Wenn du zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge an derselben Uni studieren willst,
ist das nur in besonderen Fällen erlaubt – zum Beispiel:
- bei beruflichen Gründen
- bei wissenschaftlicher Spezialisierung
- oder bei künstlerischen Gründen
Auch hier gilt:
Sprich frühzeitig mit dem Studiensekretariat und kläre, ob es möglich ist und welche Unterlagen du brauchst.
Ja. Du kannst „ganz normal“ studieren – mit allem was dazu gehört. Bitte leg uns aber rechtzeitig die entsprechenden Nachweise vor.